Arzt bespricht Patientenverfügung mit Ehemann

Einwilligungsunfähig und trotzdem selbst bestimmen.

Regelmäßig werden unsere Servicemitarbeiter mit der Frage konfrontiert, wie im Ernstfall bei einer eingetretenen Einwilligungsunfähigkeit der Patientenwille ermittelt wird und wer dabei im Interesse des Patienten entscheidet. In diesem Zusammenhang besteht häufig die Vorstellung (und Sorge), dass Mediziner ausschließlich nach ihrer fachlichen Einschätzung handeln bzw. behandeln, weil dies ja schließlich auch ihre Pflicht ist. Die Rechtslage und Realität sieht jedoch anders aus.

Der Gesetzgeber hat mit Unterstützung eines Expertenrats nicht nur die Rechtsgrundlage für bindende und somit rechtswirksame Patientenverfügungen geschaffen, sondern in diesem Zusammenhang auch konkret geregelt, wie im Fall einer Einwilligungsunfähigkeit des Patienten der Patientenwille zu ermitteln ist und wer in diesem Sinn anstelle des Betroffenen entscheiden darf. Diese Vorgaben sind für Mediziner und Pflegekräfte bindend, den Angehörigen von Betroffenen ist dies jedoch häufig nicht bewusst bzw. bekannt.

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Informationen zum BGH-Urteil

Viel Aufregung um die Datenschutzgrundverordnung – bei Meine Patientenverfügung wenig Änderungsbedarf

Seit 25.5.2018 gilt die DSGVO. Von vielen Firmen wurden Newsletter-Abonnenten angeschrieben und um erneute Bestätigung gebeten. Möglicherweise fragen Sie sich, warum Sie nicht auch von uns Post bekommen haben und wir Ihnen nun diesen Newsletter jetzt „einfach so“ schicken?

Das liegt schlicht daran, dass bei Meine Patientenverfügung Datenschutz und Datensicherheit schon immer über das übliche Maß hinaus ernst genommen worden ist und sogar strenger gehandhabt wurde, als es die rechtlichen Vorschriften bisher vorgesehen hatten. Deshalb hat z.B. Ihre Anmeldung zu unserem Newsletter bereits die Anforderungen erfüllt, die jetzt aufgrund der DSGVO von allen Unternehmen erfüllt werden müssen.

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