Betreuungsrecht: Pflichten, Aufgaben & Regelungen zu Betreuern

Wird aufgrund besonderer Umstände oder aus gesundheitlichen Gründen eine gesetzliche Betreuung angeordnet, kommen viele Fragen auf. Ab wann wird ein gesetzlicher Betreuer gestellt? Welche Aufgaben übernimmt ein solcher Betreuer? Und inwiefern helfen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht bei der Festlegung der Patientenwünsche? Wir haben für Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammengestellt. 

Sind Angehörige nicht automatisch Betreuer?


Dies wird auch heute noch oft angenommen, aber ein Angehöriger ist in keinem Fall automatisch betreuungsberechtigt. Nicht einmal der Ehegatte hat eine automatische Funktion als Betreuer. Wer im Endeffekt Betreuer wird, entscheidet das zuständige Betreuungsgericht. Gleiches gilt für Eltern volljähriger Kinder. Auch diese sind nicht automatisch berechtigt, Entscheidungen für das Kind zu treffen, wenn es nicht mehr einwilligungsfähig ist.

Einfluss nehmen kann der Betroffene gemäß Betreuungsrecht (BGB) jedoch mit einer Betreuungsverfügung, die er naturgemäß vor dem Eintrittsfall verfassen muss.

Was regelt eine Betreuungsverfügung?


Eine Betreuungsverfügung beinhaltet den Wunsch des Verfassers, welche Person im Eintrittsfall zum Betreuer bestimmt werden soll. Ist eine Betreuung nicht vermeidbar, entscheidet das Betreuungsgericht, welche Person den Betroffenen zu betreuen hat. Dabei hat das Gericht eine Betreuungsverfügung zu berücksichtigen. Ist der vorgeschlagene Betreuer nach Ansicht des Gerichts nicht in der Lage die Betreuung zu meistern, wird ein hauptamtlicher Betreuer oder auch gesetzlicher Betreuer einberufen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Betreuungsverfügung und einer Vorsorgevollmacht?


Bei der Betreuungsverfügung handelt es sich letztendlich nur um einen in die Zukunft gerichteten Wunsch an das Betreuungsgericht, eine bestimmte Person im Falle der eigenen Einwilligungsunfähigkeit als Vertreter zu benennen. Ohne, dass das Betreuungsgericht tätig wird und förmlich eine rechtliche Betreuung ausspricht, entfaltet diese Verfügung keine Wirkung.

Ganz anders bei der Vorsorgevollmacht: Diese wirkt unmittelbar gemäß Ihren Vorgaben. Also entweder sofort ohne Einschränkung oder bei Eintreten der von Ihnen formulierten Bedingungen. Keine Behörde muss diese Vollmacht erst prüfen oder in Kraft setzen. Sofern die Vollmacht den benannten Vertreter mit allen Rechten ausstattet, die ihn in die Lage versetzen, für die eingetretene Situation an Ihrer Stelle Entscheidungen zu treffen, kann das Betreuungsgericht auch keinen Betreuer bestellen. Hier kann das Gericht nur einschreiten, wenn in der Vollmacht bestimmte notwendige Bereiche nicht behandelt sind oder z.B. die Vermutung geäußert wird, dass der Bevollmächtigte nicht geeignet ist oder seinen Pflichten nicht nachkommt.

Was ist der Unterschied zwischen einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht?


Bei der Patientenverfügung handelt es sich um ein Dokument mit gänzlich anderem Hintergrund. Dabei geht es nicht darum, einen Vertreter für sich zu benennen. Die Patientenverfügung legt den Willen einer Person schriftlich dar, wenn es darum geht, welche medizinischen Behandlungen und Medikationen die Person in den beschriebenen Situationen wünscht, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, selber darüber zu entscheiden. Eine Patientenverfügung kann und sollte mit einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden. Bei einer Kombination soll der Bevollmächtigte / Betreuer die Wünsche aus der Patientenverfügung durchzusetzen.

Mit einer Vorsorgevollmacht soll in erster Linie ein gesetzlicher Betreuer vermieden werden. Mit einer Vorsorgevollmacht legt Vollmachtgeber fest, welche Person(en) im Falle der Handlungsunfähigkeit die Rechtsgeschäfte und Entscheidungen für ihn übernehmen sollen. Die Vorsorgevollmacht kann so ausgestellt werden, dass sie eine generelle Vertretung umfasst oder aber auch nur einzelne bestimmte Rechtsgeschäfte (z.B. Gesundheitssorge, Behördengänge, Bankgeschäfte) abdeckt.

Soll ich eine Betreuungsverfügung oder eine Vorsorgevollmacht erstellen?


Einer Person, die Sie im Rahmen einer Vorsorgevollmacht mit Ihrer Vertretung beauftragen, sollte Ihr uneingeschränktes Vertrauen haben. Von Ihnen derart bevollmächtigte Personen müssen sich nur in zu seltenen Anlässen um eine Genehmigung des Betreuungsgerichts bemühen und agieren größtenteils eigenverantwortlich.

Um Eventualitäten vorzubeugen, können Sie diese Person auch noch zusätzlich im Rahmen einer Betreuungsverfügung benennen. Sollte also aus irgendeinem Grund trotz Vollmacht das Betreuungsgericht eine formelle Betreuung aussprechen müssen, haben Sie damit für diesen Fall vorgesorgt.

Sollten Sie keiner Person in Ihrem Umfeld uneingeschränktes Vertrauen entgegenbringen, kann es Sinn machen, anstatt in einer Vorsorgevollmacht nur in einer Betreuungsverfügung eine Person zu benennen, die Sie sich für diesen Fall als Ihre Vertretung wünschen. Denn im Unterschied zum Bevollmächtigten unterliegt der vom Betreuungsgericht bestellte Betreuer der Kontrolle des Gerichts und muss zu vielen Punkten Rechenschaft ablegen. Eine derartige Vorgehensweise ist jedoch auch mit dem Risiko verbunden, dass das Gericht eine andere Person als Betreuer benennt, denn es ist nicht verpflichtend an Ihre Betreuungsverfügung gebunden.

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Patientenverfügung durch gesetzlichen Betreuer oder unter Betreuung - geht das?


Kann ein Betreuer eine Patientenverfügung erstellen? Die Antwort auf diese Frage ist ganz klar: Nein. Eine Patientenverfügung hat nur dann Gültigkeit, wenn diese von einer einwilligungsfähigen Person selbst unterzeichnet worden ist. Eine Patientenverfügung durch einen Betreuer erstellen zu lassen ist also nicht möglich.

Personen, die unter einer gesetzlichen Betreuung stehen, können jedoch durchaus eine Patientenverfügung erstellen. Denn eine Betreuung kann aus verschiedenen Gründen errichtet worden sein und schließt nicht automatisch ein, dass der Betreute einwilligungsunfähig ist. Bestehen jedoch Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit des Betreuten, sollte die Einwilligungsfähigkeit durch einen Arzt oder Gutachter festgestellt und auf der Patientenverfügung dokumentiert werden. So wird verhindert, dass im Nachgang Zweifel an den Inhalten der Patientenverfügung erhoben werden.

Welche Pflichten hat ein Betreuer?


Ein Betreuer, ob Familienangehöriger oder hauptberuflich eingesetzt, regelt die Angelegenheiten des Betreuten. Dabei hat er diese nach dem BGB so zu erledigen, dass es dessen Wohl entspricht. Die Pflichten des Betreuers sind ab den §§1901 ff. im BGB geregelt. Da der Umfang der dazugehörigen Aufgaben den Vertrauenspersonen nicht immer im Vorfeld bewusst ist, sollten sie sich intensiv damit auseinandersetzen, bevor sie dem Vollmachtgeber ihr Einverständnis geben, in einer Vollmacht oder Betreuungsverfügung aufgenommen zu werden.

Welche Aufgaben kann ein gesetzlicher Betreuer übernehmen?


Die häufigsten Aufgabenbereiche, die ein gesetzlicher Betreuer erledigen muss, sind:

  • Wohnungsangelegenheiten: Umzug regeln in ein Senioren- oder Pflegeheim, betreutes Wohnen oder in eine altersgerechte Wohnung
  • Heilbehandlung: Entscheidung, welche Behandlungen für den Betreuten sinnvoll sind und diesen einwilligen oder diese ablehnen
  • Vermögenssorge: Sämtliche Geldangelegenheiten für den Betreuten regeln
  • Post- und Telefonmeldeverkehr: Sämtliche dem Fernmeldeverkehr zugeordneten Inhalte zu prüfen und im Namen des Betreuten erledigen
  • Vertretung vor einem Fachanwalt, einem Gericht und öffentlichen Stellen oder auch Vermittler zwischen Angehörige und Betreuten

Die Aufgaben von gesetzlichen Betreuern sind gesetzlich geregelt. Im Anwendungsfall bestimmt das Betreuungsgericht, welche Aufgabenbereiche und in welchem Umfang von dem gesetzlichen Betreuer im Einzelnen übernommen werden sollen. Auch ein Angehöriger als hauptamtlicher Betreuer hat sich an diese Gesetze und Vorgaben zu halten.

Ab wann wird ein Betreuer eingesetzt?


Damit ein Gericht sich mit der Bestellung einer Betreuung gemäß Betreuungsrecht (BGB) befasst, muss das Gericht Kenntnis von einer nötigen Betreuung haben. Angehörige oder öffentliche Einrichtungen stellen dafür einen Antrag beim Betreuungsgericht.

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Was wird im Betreuungsrecht geregelt?


Informationen zum BGH-Urteil

Im Betreuungsrecht (BGB) wird der rechtliche Umgang von Betreuer und Betreuten geregelt. Im Grunde ist das Betreuungsrecht selbst kein Gesetz oder Gesetzbuch nach dem gehandelt wird. Die Gesetze auf denen sich das Betreuungsrecht beruft sind im BGB ab §§ 1896 ff. beschrieben. Um Unklarheiten bei Rechtsfragen zu beseitigen, ist es ratsam einen Fachanwalt für Betreuungsrecht aufzusuchen.

Welche medizinischen Fragestellungen sind interessant?

Medizinische Fragestellungen sind untrennbar mit einer Patietenverfügung verbunden. Wir beantworten Ihnen häufige Fragestellungen zu diversen medizinischen Themen in unseren Hintergrundinformationen.

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Welche ethischen Aspekte sind wichtig?

Auch ethische Fragestellungen in Bezug auf unsere Vorsorgedokumente beantworten wir Ihnen. Erhalten Sie weitere ethische Hintergrundinformationen.

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