Notvertretungsrecht von Ehegatten für medizinische Akutsituationen wird gesetzlich neu geregelt

Seit dem 1.1.2023 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, mit dem Ehegatten unter anderem für medizinische Akutsituationen (Gesundheitssorge) ein gesetzliches Notvertretungsrecht erhalten. Nach dem neuen § 1358 BGB können sich Ehegatten sich gegenseitig vertreten, wenn ein Partner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge vorübergehend rechtlich nicht besorgen kann. Was die Gesetzesänderung mit sich bringt, welche Regelungslücken bleiben und warum eine Vorsorgevollmacht + Patientenverfügung vielleicht gerade wegen der neuen Regelung wichtig ist, lesen Sie nachfolgend.

Was ändert sich durch das neue Gesetz - in 30 Sekunden erklärt


  • Das Gesetz zum Ehegatten Notvertretungsrecht ist zum Januar 2023 in Kraft getreten.
  • Ehegatten dürfen den jeweils anderen in Themen der Gesundheitssorge vertreten, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, selbst Entscheidungen zu treffen.
  • Die Ausübung des Vertretungsrechts setzt eine Bescheinigung des behandelnden Arztes voraus.
  • Das automatische Vertretungsrecht kann nicht auf andere Familienmitglieder (z.B. erwachsene Kinder) übertragen werden.
  • Dauert die Einwilligungsunfähigkeit des Partners länger als 6 Monate, muss das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen.
  • Hat man bereits proaktiv eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht erteilt, die den Bereich der Gesundheitssorge einschließt, bleibt deren Wirkung erhalten – das gesetzlich geregelte automatische Vertretungsrecht des Partners und die damit verbundenen Regelungen kommen für diesen Fall nicht zum Tragen.
  • Seit dem 1.1.2023 besteht auch die Möglichkeit, dem Notvertretungsrecht über einen Eintrag im Zentralen Vorsorgeregister zu widersprechen.

Zusammengefasst: 5 Gründe warum es weiterhin wichtig bleibt, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen


Der ab dem Jahr 2023 gesetzlich neu geregelte Automatismus mag in einigen Fällen die Dinge erleichtern, andererseits können damit Fakten geschaffen werden, die nicht Ihrem Willen entsprechen. Sofern einer der im folgenden aufgeführten Punkte auf Sie zutrifft, sollten Sie unbedingt eine Vorsorgevollmacht erstellen. Denn diese hat definitiv auch über die neuen Regelungen hinaus Bestand und Gültigkeit.

Ich möchte, dass neben oder statt meinem Ehegatten eine oder mehrere andere Vertrauenspersonen (z.B. meine erwachsenen Kinder) mich bei der Durchsetzung meines Willens vertreten.

Das neue Notvertretungsrecht gilt nur für den Ehegatten und ist auch von diesem nicht auf andere Familienmitglieder übertragbar. Möchten Sie also z.B. Ihren erwachsenen Kindern Vertretungsrechte übertragen, kann dies mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht geschehen.

Ich will, dass mein Ehegatte in einer derartigen Situation neben dem Bereich der Gesundheitsangelegenheiten sofort umfassend handlungsfähig ist und mich in vielen anderen Bereichen vertreten kann.

Das neue Notvertretungsrecht räumt nur Vertretungsrechte ein, die im Zusammenhang mit Themen der Gesundheitssorge stehen. Andere Bereiche, wie z.B. die der generellen Vermögenssorge sind nicht eingeschlossen. Wenn Sie also die Handlungsfähigkeit Ihres Ehegatten umfassend regeln wollen, müssen Sie ihm eine Vorsorgevollmacht erteilen, in der alle wichtigen Bereiche benannt werden.

Ich will vermeiden, dass das Betreuungsgericht nach 6 Monaten Vertretung durch meinen Ehegatten darüber bestimmt, wer die Betreuung fortwährend übernimmt.

Das neue Notvertretungsrecht ist zeitlich auf 6 Monate begrenzt. Danach muss das Betreuungsgericht darüber entscheiden, wer die Entscheidungen für Sie treffen soll. Wenn das Betreuungsgericht hierbei Gründe erkennt, die gegen die Benennung Ihres Ehepartners als Betreuer sprechen, kann es andere Angehörige oder auch einen Berufsbetreuer ernennen. Wohingegen eine umfassend erstellte Vorsorgevollmacht bis zu dem Zeitpunkt gilt, den Sie definiert haben (z.B. bis zum Widerruf durch die Erben). Und sie verhindert dauerhaft, dass das Betreuungsgericht einen Betreuer benennen kann/muss.

Mein Ehegatte möchte in solch einer Situation derartige Entscheidungen nicht alleine auf sich gestellt treffen müssen.

Wenn Ihr Ehegatte das Notvertretungsrecht überhaupt nicht oder nicht alleine wahrnehmen möchte, hat er keine andere Möglichkeit, als die Ausübung des Notvertretungsrechts abzulehnen. Er kann sein Recht nicht an andere übertragen. Eine Ablehnung führt dazu, dass wiederum das Betreuungsgericht eingeschaltet werden und darüber entscheiden muss, wer die Betreuung übernehmen soll.

Ich möchte, dass mein Ehegatte seine Vollmacht nicht erst dann ausüben kann, wenn ein Arzt die dafür notwendige Erklärung erstellt hat.

Das Notvertretungsrecht tritt für Ihren Ehegatten erst dann in Kraft, wenn ein Arzt formell bescheinigt, dass Ihr Zustand eine Vertretung notwendig macht. Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht mit sofortiger Wirkung erteilen, ist Ihr Ehegatte unmittelbar und jederzeit in der Lage, Sie in Ihren Angelegenheiten zu vertreten.

Was beinhaltet das neue Ehegatten Notfall Vertretungsrecht - und was nicht?


Wichtig zu wissen: Die Gesetzesänderung in § 1358 BGB ermöglicht in bestimmten Situationen ein Notvertretungsrecht nur für Gesundheitsangelegenheiten. Kann ein Ehepartner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht mehr selber besorgen, ist der andere Ehepartner in gesetzlich klar begrenzten Fällen berechtigt, ihn oder sie zu vertreten. Dies umfasst nicht nur Entscheidungen über Untersuchungen und Behandlungen, sondern in einem begrenzten Umfang auch im engen Zusammenhang stehende vermögensrechtliche Entscheidungen, beispielsweise zu Behandlungsverträgen oder Ansprüchen gegenüber Dritten. Da die neue Regelung nur für Notfälle gedacht ist, ist das Vertretungsrecht auf sechs Monate begrenzt.

Andere Lebensbereiche, wie Wohnangelegenheiten, die Vertretung gegenüber Behörden oder die Vermögenssorge bleiben bei der Gesetzesänderung unberührt. Ein Vertreter in diesen Bereichen ist weiterhin im Rahmen einer Vorsorgevollmacht persönlich zu ermächtigen.

Außerdem muss der Arzt schriftlich bestätigen, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Vertretung vorliegen und ab wann dies der Fall war. Vorher kann der Ehegatte die Vertretung nicht ausüben. 

Für eine längerfristige Vertretung wird auch zukünftig eine schriftlich erklärte Vorsorgevollmacht erforderlich sein. Ohne Vorsorgevollmacht muss nach sechs Monaten durch ein Betreuungsgericht ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden. Das Gericht muss dabei auf verwandtschaftliche und sonstige persönliche Bindungen Rücksicht nehmen. Damit ist jedoch nicht sichergestellt, dass tatsächlich der Ehegatte zum Betreuer bestellt wird, gleiches gilt auch für Kinder und andere Vertrauenspersonen. Eine mögliche Erbschaft kann etwa vom Gericht als Rollenkonflikt bewertet werden, sodass Angehörige nicht zu rechtlichen Betreuern bestellt werden. Eine Betreuungsverfügung kann für solche Fälle zwar Klarheit schaffen, für die erforderlichen Formalitäten geht häufig jedoch wertvolle Zeit verloren.

Es wäre also ein Fehler, sich vor dem Hintergrund der zukünftigen gesetzlichen Regelung in Sicherheit zu wähnen und die persönlichen Aktivitäten zur Wahrung der Selbstbestimmung und Entlastung der Angehörigen einzustellen.

Mit dem Gesetz übernimmt der Gesetzgeber die Festlegung, was an Vertretung möglich ist und was nicht. Es handelt sich dabei ausdrücklich um ein Notvertretungsrecht, also um eine Ausnahme, die nach sechs Monaten endet. Außerdem kann ein Gesetz natürlich keine individuellen Vorgaben für den Notfall machen, sondern muss Regelungen in der gebotenen Abstraktheit treffen. Für individuelle Regelungen ist es also weiterhin dringend angezeigt, die bevorzugten Vertrauenspersonen selbst zu benennen, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen und die Details zu den gewünschten Maßnahmen in einer Patientenverfügung zu regeln. Nur dort können Sie die Dinge genauso regeln, wie Sie es möchten.

Weitere Hintergrundinformationen, sowie die Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Patientenverfügung erhalten Sie in unserem umfassenden Ratgeber, den unsere Experten für Sie zusammengestellt haben.

Wer wird nach dem neuen Notvertretungsrecht vertretungsberechtigt - und wer nicht?


Beratung bei Ärztin

Das neue Recht zur gegenseitigen Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge ist ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt. Nicht vertretungsberechtigt sind damit beispielsweise erwachsene Kinder oder andere Vertrauenspersonen. 

Das Gesetz sieht Ausschlussgründe für die Vertretungsmacht vor. So soll keine Vertretungsberechtigung vorliegen, wenn die Ehepartner getrennt leben oder dem Ehepartner oder dem Arzt bekannt ist, dass eine Vertretung durch den Ehepartner nicht gewünscht ist. Der Gesetzgeber versucht damit also auch diese Fragen zu lösen –  Unklarheiten und Konflikte sind damit jedoch in diesem sehr persönlich emotionalen Umfeld nahezu vorprogrammiert. 

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Ist mit dem neuen Gesetz die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht nicht mehr notwendig?


Da das neue Notvertretungsrecht nur für Angelegenheiten der Gesundheitssorge gilt, ist es durchaus wahrscheinlich, dass die damit verbundenen Rechte nicht ausreichen, um als Vertreter*in des Ehegatten alle notwendigen Angelegenheiten regeln zu können. Tritt dieser Fall ein, muss das Betreuungsgericht auch zukünftig einen Betreuer benennen. Es wäre also falsch, sich vor dem Hintergrund des automatisch eintretenden Notvertretungsrechts in Sicherheit zu wiegen. Auch wenn der Ehegatte als Vertreter gewünscht ist, fehlen ihm trotz der neuen Regelung ohne eine Vorsorgevollmacht Vertretungsrechte für andere wichtige Bereiche.

Kann ich der Anwendung des Notvertretungsrechts widersprechen?


Seit dem 1.1.2023 besteht auch die Möglichkeit, beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer seinen Widerspruch zur Anwendung des Notvertretungsrechts gegen eine Gebühr von 17,50 Euro online zu registrieren. Da seit 1.1.2023 neben den Betreuungsgerichten auch Ärzte Zugriff auf das Register haben, kann dieser Schritt dann Sinn machen, wenn man verhindern möchte, dass der Ehepartner ein derartiges Recht ausüben kann und man auf der anderen Seite keinen anderen Personen eine Vorsorgevollmacht erteilen möchte.

Gegenüber dem Widerspruch wäre es aber vorzuziehen, anderen Personen eine Vollmacht zu erteilen. Diese wirkt letztendlich wie ein Widerspruch, denn sie setzt die Anwendung des Notvertretungsrechts ebenso außer Kraft. Zusätzlich verhindert man mit der Erteilung einer Vollmacht aber auch noch, dass das Betreuungsgericht entscheidet, welche Personen Ihre Vertretung übernehmen. Bei einem alleinigen Widerspruch hingegen setzt man nur das Notvertretungsrecht für den Ehegatten außer Kraft, mit der Folge, dass das Betreuungsgericht in derartigen Situationen einen Vertreter benennen muss.

Nur eine individuelle Regelung schafft die gewünschte Klarheit


Wer also sicher gehen möchte, dass Ehegatten auch bei einem länger anhaltenden Vertretungsbedarf umfassend handlungsfähig bleiben, wird auch künftig auf eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung nicht verzichten können. Wer möchte, dass neben Ehegatten andere Vertrauenspersonen in einer Notfallsituation mitentscheiden, muss dies ebenso individuell im Rahmen einer Vorsorgevollmacht festlegen. Wer Ehegatten bewusst von einer Entscheidung ausschließen möchte, möglicherweise auch, weil er sie entlasten möchte und das Vertretungsrecht z.B. seinen erwachsenen Kindern übertragen möchte, kann sich auch zukünftig nicht auf die gesetzlichen Regelungen verlassen.

Bisher haben bei einer fehlenden Vertretungsberechtigung die Betreuungsgerichte entschieden. Sie haben dafür einen klaren Handlungsrahmen und viel Erfahrung bei der Auswahl von Betreuern. Das führt immer wieder dazu, dass aus oft berechtigten Gründen die Ehepartner bewusst nicht als Betreuer bestellt werden. Nach der neuen Regelung wird dieser bisher von einer neutralen Instanz betriebene Auswahlprozess durch einen Automatismus ersetzt.

Die Regelung wird also auf alle angewendet, die sich im Vorfeld einer derartigen Situation mit dem Thema nicht auseinandergesetzt haben. Für den Teil, für den die automatisch in Kraft tretende Regelung passend ist, stellt die Regelung ggf. eine Erleichterung dar. Für den anderen Teil schafft sie jedoch ggf. mehr Probleme, weil Dinge automatisch in Gang gesetzt werden, die von den Betroffenen so nicht gewünscht gewesen wären.

Auch mit dem neuen Gesetz bleibt es also dabei: Wer die größtmögliche Klarheit möchte und wer selbst entscheiden will, durch wen er im Falle eine Falles vertreten wird, muss individuelle Vorsorge treffen.

Bevollmächtigt - und jetzt?


Wer vertreten soll braucht einen Handlungsrahmen. Ein inhaltlicher Handlungsauftrag an den Bevollmächtigten ist daher ebenso wichtig wie die Bevollmächtigung selbst. Schließlich soll die Vertrauensperson ja im Sinne und im Auftrag des Vollmachtgebers handeln und dessen Willen durchsetzen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob diese Vollmacht proaktiv erteilt worden ist oder aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung automatisch eintritt.

Erst mit einer Patientenverfügung erhalten bevollmächtigte Vertreter und gesetzliche Betreuer Klarheit darüber, welcher Umfang an medizinischen Maßnahmen (lebenserhaltende Maßnahmen, Schmerztherapie) in verschiedenen Lebenssituationen gewünscht oder abgelehnt wird. Hierbei geht es weniger um rechtliche Belange, sondern vielmehr um medizinische Aspekte und ethische Fragestellungen. Eine Patientenverfügung schützt den Ersteller nicht nur vor Fremdbestimmung und Entmündigung, sondern bewahrt auch Angehörige und bevollmächtigte Vertrauenspersonen vor quälenden Fragen und Entscheidungen.

Sofern Sie dies vorher nicht individuell anders geregelt haben, ist mit der gesetzlichen Neuregelung der Ehegatte automatisch derjenige, der diese schwerwiegenden Entscheidungen treffen muss. Mit einer Patientenverfügung und der Dokumentation Ihrer Wünsche, schützen Sie also auch Ihren „Lieblingsmenschen“.

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War der Ehegatte / Lebenspartner nicht bereits immer schon automatisch bevollmächtigt?


Ehegattenvollmacht

Nach einer Umfrage des Forschungsinstitutes forsa mit mehr als 1.000 Teilnehmern haben in der Altersgruppe zwischen 18 und 29 Jahren nur zwei von 100 Befragten eine Vorsorgevollmacht erteilt. Selbst bei den 45 bis 59-Jährigen, waren es lediglich 23 von 100 Befragten, obgleich man bei dieser Altersgruppe aufgrund ihrer Lebenserfahrung und des gestiegenen Krankheitsrisikos vermuten könnte, dass sie diesbezüglich besser vorsorgen.

Gleichzeitig wünscht sich jedoch eine deutliche Mehrheit der Befragten, dass im Fall einer Einwilligungsunfähigkeit der Partner oder die Kinder vertretungsberechtigt sind. 

Dem bisher weit verbreiteten Irrglauben, dass in gesundheitlichen Krisensituationen, wie beispielweise nach einem schweren Unfall oder einem Schlaganfall, Ehegatten oder Lebenspartner automatisch vertretungsbefugt sind, will nun das neue Gesetz entsprechen. Allerdings sind die Regelungen des Gesetzes mit vielen Einschränkungen versehen, so dass es auch hier gilt, mit Information und Aufklärung Fehlinterpretationen zu verhindern.

Hintergründe zum Gesetzgebungsverfahren


In ihrem Koalitionsvertrag zur 19. Legislaturperiode hatte die jetzige Bundesregierung sich vorgenommen, das Vormundschaft- und Betreuungsrecht zu modernisieren. Bereits in der letzten Legislatur hatte es eine Initiative des Bundesrates für eine Gesetzesänderung gegeben, mit der Ehegatten zeitlich befristet vertretungsberechtigt werden sollten („automatisches Vertretungsrecht“). 

Eheleute können nach bisher geltendem Recht keine Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner treffen. Sie können ihn oder sie auch nicht im Rechtsverkehr vertreten, solange sie nicht als rechtliche Betreuer ihres Partners bestellt werden oder von ihm durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt worden sind. 

Das neue Gesetz tritt aufgrund vieler anderer Änderungen im Betreuungsrecht, deren Umsetzung langfristige Vorbereitungen notwendig machen, erst im Januar 2023 in Kraft. Dennoch lohnt es sich bereits heute darüber zu informieren, sofern man plant im Rahmen der persönlichen Vorsorge Vollmacht oder Patientenverfügung zu erstellen. Eine derartige Maßnahme ist ja auch auf langfristige Zeiträume angelegt und soll nicht durch eine Änderung der Gesetze unwirksam werden.

Wie erstelle ich eine rechtswirksame Patientenverfügung?

Mit den BGH-Urteilen der vergangenen Jahre ist klar geworden, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine wirksame Patientenverfügung hoch sind. Erfahren Sie was dabei zu beachten ist und wie Sie eine rechtswirksame Patientenverfügung erstellen können.

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Welche Vorsorgedokumente benötige ich?

Erfahren Sie hier mehr zu den Inhalten der verschiedenen Vorsorgedokumente und über das Zusammenspiel von Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

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