Betreuungsverfügung

Familienangehörige sind nicht automatisch berechtigt, an Ihrer Stelle zu handeln, wenn Sie es nicht mehr können. Wenn Sie nicht mehr einwilligungsfähig sind, kann das Betreuungsgericht hinzugezogen werden, welches einen gesetzlichen Betreuer bestellt, der auch ein Berufsbetreuer sein kann. In einer Betreuungsverfügung können Sie eine Vetrauensperson benennen, die das Gericht als Betreuer bestellen soll, z.B. um die Inhalte Ihrer Patientenverfügung durchzusetzen. Das Gericht ist jedoch nicht an Ihren Wunsch gebunden. Zur Vermeidung einer Betreuung können Sie für ausgewählte Angelegenheiten eine Vertrauensperson mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen, in Ihrem Sinne zu handeln.

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Was ist eine Betreuungsverfügung?


Wenn Sie nicht mehr einwilligungsfähig sind und keine Person Ihres Vertrauens mit einer Vorsorgevollmacht für die Wahrnehmung Ihrer Angelegenheiten beauftragt haben, bestellt das Amts- oder Vormundschaftsgericht im Notfall einen gesetzlichen Betreuer für Sie. Es kann dafür Familienmitglieder auswählen, aber auch andere, fremde Personen (z.B. „Berufsbetreuer“). Mit einer Betreuungsverfügung können Sie Ihren Wunsch äußern, wer vom Betreuungsgericht bestellt werden soll, wenn es nötig wird.

Was unterscheidet die Betreuungsverfügung von der Vorsorgevollmacht?


Die Betreuungsverfügung wird oft mit der Vorsorgevollmacht verwechselt. Es handelt sich jedoch um verschiedene Dokumente mit unterschiedlichem Zweck. Ein Unterschied ist der Inhalt des jeweiligen Formulars. Mit der Vorsorgevollmacht wird eine bestimmte Person von Ihnen bevollmächtigt, in Ihrem Namen zu handeln und Rechtsgeschäfte für Sie für den bestimmten Zweck abzuschließen. In der Betreuungsverfügung legen Sie hingegen fest, wer Sie als Betreuer vertreten soll. Welche Inhalte diese Betreuung im Eintrittsfall umfasst, wird vom Betreuungsgericht festgelegt.

Wen muss ich über die Betreuungsverfügung informieren?


Als Erstes natürlich den „Wunschbetreuer“. Eine Betreuungsverfügung sollte immer schnell griffbereit sein. Händigen Sie daher auf jeden Fall Ihrem „Wunschbetreuer“ eine Ausfertigung dieser Verfügung aus. Die Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten und Pflegebedürftigkeit sowie die Betreuungsverfügung verwahren Sie am besten zusammen mit Ihrer Patientenverfügung. Wir fassen daher diese drei Verfügungen in einem Dokument zusammen. Und für Ihre Bevollmächtigten erhalten Sie entsprechend viele Exemplare zum Weitergeben. Mit unserem Notfall- und Archivservice als Bestandteil unseres premium-Pakets haben Dritte im Ernstfall über eine Notfallkarte rund um die Uhr Zugang zu Ihren Vorsorgedokumenten. So entfällt im Ernstfall eine zeitraubende Suche der Dokumente.

Hinterlegung beim Zentralen Vorsorgeregister


Sie können sich in Ergänzung hierzu beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (kostenpflichtig) registrieren. Dort können keine Details über den Inhalt Ihrer Vorsorgedokumente eingesehen werden und sie stehen auch nicht zum Download bereit. Name und Adresse des vorgeschlagenen Betreuers und des Verfügenden sind jedoch für Betreuungsgerichte im Bedarfsfall schnell ersichtlich, da alle Gerichte an die Datenbank angeschlossen sind.

Vermeide ich mit einer Betreuungsverfügung die Einschaltung des Gerichts?


Nein. Sie können in der Betreuungsverfügung lediglich Wünsche äußern, wer Sie im Eintrittsfall betreuen soll. Das Gericht darf aber einen „Wunschbetreuer“ ablehnen, wenn dieser aus Sicht des Betreuungsgerichts nicht geeignet ist, die Betreuung zu übernehmen. Die Entscheidung liegt – im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht – letztendlich immer beim zuständigen Gericht.

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